Berichtigungsanzeige statt Selbstanzeige
viele ausländische Geldanleger vertrauten in der Vergangenheit auf die Verschwiegenheitspflichten bestimmter ausländischer Banken. Doch die Mauern der Fluchtburgen sind inzwischen zusammengebrochen.
Mit fast allen so genannten "Steueroasenländern" wurden spezielle Auskunftsklauseln in die Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen oder spezielle "Tax Information Exchange Agreements"
(Steuerinformationsaustauschabkommen) geschlossen, u. a. auch ein Steuerinformationsaustauschabkommen und ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein. Des Weiteren werden bzw.
wurden die Informationsaustauschklauseln in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen den OECD-Standards entsprechend angepasst und größtenteils Gruppenanfragen eingeführt. Gruppenanfragen bedeuten,
dass die Steuerbehörden künftig auch Auskunftsersuchen über eine bestimmte Gruppe von Steuerzahlern stellen können, ohne bestimmte Steuerzahler namentlich zu nennen. Dadurch können bestimmte
Verhaltensmuster einer Gruppe von Kapitalanlegern, von denen Vermögensanlagen in der betreffenden Steueroase vermutet werden, abgefragt werden. Die OECD-Standards sehen insbesondere vor, dass kein
Vertragsstaat Steuerauskünfte unter Berufung auf ein Bankgeheimnis verweigern darf. Parallel wurden inländische Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden bei inländischen Banken verschärft.
Berichtigungsanzeige anstatt Selbstanzeige
Vielleicht denken Sie angesichts dieser neuesten Entwicklungen über eine Selbstanzeige nach. Die Modalitäten der Selbstanzeige sind im vergangenen Jahr durch diverse Gesetzesänderungen erheblich
verschärft worden. Weitere Verschärfungen der Rahmenbedingungen für die strafbefreiende Wirkung sind geplant. Unter anderem sollen die Strafzuschläge erhöht und die Verjährungsfristen verlängert
werden. Bevor Sie also zur Selbstanzeige greifen, sollten Sie von mir/uns klären lassen, ob in Ihrem Fall nicht eine einfache Berichtigungsanzeige genügt. Gemäß § 153 AO sind Sie verpflichtet, Ihre
Steuererklärung zu berichtigen, sofern Sie nachträglich erkennen, dass eine von Ihnen oder für Sie abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern
kommen kann oder bereits gekommen ist. Sofern Sie hier unverzüglich anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen, müssen Sie lediglich nachzahlen. Weitere Folgen drohen nicht.
Eine solche Berichtigungsanzeige ist aber nur dann möglich, wenn Sie eine Steuerverkürzung fahrlässig verursacht haben. Denn das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln nicht mit Strafe. Demzufolge
brauchen Sie mit einer Berichtigungsanzeige kein Steuerstrafverfahren fürchten und müssen weder 6 % Hinterziehungszinsen noch einen etwaigen 5 %-igen Strafzuschlag auf die hinterzogenen
Kapitaleinkünfte zahlen (letzterer wird ab einer bestimmten Höhe der hinterzogenen Steuern fällig). Ganz ohne Nachverzinsung werden Sie zwar auch mit der Berichtigungsanzeige nicht davonkommen, weil
im Einzelfall die "reguläre" Verzinsung der Steuernachforderungen greifen kann. Doch hier beginnt der Zinslauf viel später, sodass die Zinsen erheblich geringer ausfallen. Einzelheiten erläutere
ich/erläutern wir Ihnen gerne.
Die Steuerberichtigung muss sich dabei immer auf die einzelne unrichtige oder fehlende Angabe in einer bestimmten Steuererklärung beziehen, von welcher Sie als Steuerpflichtiger erst nachträglich
Kenntnis erlangen konnten. Inhaltlich hängt die rechtliche Einordnung einer von Ihnen abgegebenen Berichtigungserklärung davon ab, ob Sie vorsätzlich oder leichtfertig eine unrichtige oder
unvollständige Steuererklärung abgegeben haben. Ist Vorsatz oder Leichtfertigkeit gegeben, wird Ihre Berichtigung vom Finanzamt als Selbstanzeige gewertet werden. Kann Ihnen hingegen weder
vorsätzliches noch leichtfertiges Handeln unterstellt werden, dürfte Ihre Korrekturmaßnahme als Berichtigung nach § 153 AO beurteilt werden.
Haben Sie bislang keine oder nur geringe Einkünfte erklärt, sollten Sie mit mir/uns unbedingt Rücksprache halten. Ggf. ist es geboten, aktiv zu werden und nachzudeklarieren. Ich wähle/Wir wählen für
Sie dabei den besten Weg.
Schwarzgeld geerbt?
In Deutschland und in einigen anderen Ländern bestehen für Banken in Todesfällen Meldepflichten. Deutschen Finanzämtern haben die Banken sämtliche im Gewahrsam des verstorbenen Kunden befindlichen
Vermögensgegenstände, inklusive der Forderungen zu melden. Die Meldepflicht umfasst dabei nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in
Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Vermögen außer dem Verstorbenen auch noch andere Personen beteiligt sind. Anzeigepflicht besteht auch für Konten und Depots, über die der Verstorbene
zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Und was allzu oft übersehen wird: Diese Meldepflicht gilt auch für unselbstständige Filialen
und Repräsentanzen deutscher Banken im Ausland.
Berichtigungspflichten als Erbe
Haben Sie unversteuertes Vermögen geerbt, trifft Sie als Gesamtrechtsnachfolger die oben dargestellte Berichtigungspflicht. Kommen Sie dieser nicht unverzüglich nach, werden Sie selbst zum
Steuerhinterzieher. Voraussetzung für das Entstehen einer Berichtigungspflicht ist natürlich, dass Sie erkennen, dass eine oder mehrere vom Beerbten abgegebene Steuererklärung(en) unrichtig oder
unvollständig waren. Dies setzt einen bestimmten Wissenshorizont voraus, dessen Messlatte aber nicht allzu hoch angesetzt ist. So mutet Ihnen die ständige Rechtsprechung zu, dass Sie wissen müssen,
dass Erträge aus einem geerbten Konto in Luxemburg der heimischen Steuerpflicht unterliegen. Hat der Erblasser hingegen keine Kapitaleinkünfte erklärt, ist es offensichtlich, dass Steuern hinterzogen
worden sind. In solchen Fällen können Sie sich also nicht auf "Nichtwissen" berufen.
Überprüfung von Steuererklärungen des Erblassers
Auf Nummer sicher gehen Sie in allen Fällen, wenn Sie sämtliche Steuererklärungen, die der Erblasser abgegeben hat, von einem Steuerberater unter Zugrundelegung des Erbvermögens auf Vollständigkeit
und Richtigkeit überprüfen lassen. Ich stehe/Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Ich werde/Wir werden dabei auch versuchen, für den Erblasser den sog. Exkulpationsbeweis zu führen, also
nachzuweisen, dass der Erblasser durch die Steuerverkürzungen selbst keinen Vermögensvorteil erzielt hat. Der wesentliche Vorteil für Sie liegt darin, dass Sie im Fall des Gelingens des Nachweises
nur für 4 Jahre anstatt für in der Regel 10 Jahre zurück Steuern nachzahlen müssen. Lassen Sie eine solche Überprüfung von mir/uns in jedem Fall auch noch innerhalb der gesetzlichen
Erbausschlagungsfrist durchführen, um ein ggf. durch Steuernachzahlungen überschuldetes Erbvermögen noch rechtzeitig ausschlagen zu können.
Unverzüglich handeln
"Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern". Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem Sie als berichtigungspflichtiger Erbe positiv Kenntnis erlangt haben, dass der Erblasser unvollständige
Steuererklärungen abgegeben hat. Ein schuldhaftes Zögern wird in solchen Fällen dann anzunehmen sein, wenn Sie die Vornahme der Berichtigungsanzeige über Jahre hinausgezögert haben. Schuldhaftes
Zögern lässt alle straf- und bußgeldrechtlichen Folgen gegen Sie eintreten. In allen Fällen, in denen unversteuertes Vermögen durch unvollständige Steuererklärungen oder auch durch einen Erbfall
aufgetreten ist, sollten Sie sich daher "unverzüglich" mit mir/uns in Verbindung setzen.
Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für die richtige Legalisierung von unversteuertem Vermögen gemeinsam mit mir/uns dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In
einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich freue mich/Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch.
Mit freundlichen Grüßen
Kai-Michael van Dornick
Steuerberater